Satzung Förderverein Bühlotbad e.V. 

Stand 06.2020

 

Satzung

Förderverein für das Bühlotbad e.V.

alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bühlotbad e.V.“ und hat seinen Sitz in Bühlertal (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). 

 

  1. Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. 

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziele 

  1. Der Förderverein Bühlotbad verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimm- und Tauchsports und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung des Bühlotbads der Gemeinde Bühlertal. 
    Die ideelle und finanzielle Förderung durch den Förderverein dient der dauerhaften Erhaltung und Verbesserung des Bühlotbads Bühlertal und der Infrastruktur im Freibad. Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Bühlotbad Bühlertal Schwimm- und Schulsport, Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Tauchen, Wassergymnastik etc. abgehalten werden können.

 

  1. Der Vereinszweck wird erfüllt durch:

-  die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen

-  durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen

 

  1. Art und Umfang der im Freibad zu erbringenden möglichen Tätigkeiten werden in einer Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Bühlertal festgelegt.

 

Sollte die Gemeinde Bühlertal das Bühlotbad nicht bauen bzw. renovieren wird das vorhandene Vereinsvermögen entsprechend der Regelung in § 13 Nr. 3. der Satzung verwendet.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

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§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. 
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
  7. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. 

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Jahresmitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Diese werden in einer separaten Beitragsordnung hinterlegt

 

  1. Der Vorstand kann in Einzelfällen Jahresmitgliedsbeiträge ganz oder teilweise per Vorstandsbeschluss erlassen oder stunden. 

§ 6 Datenschutz 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden digital oder auf Papier erfasst und gespeichert. 

 

  1. Personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur 

Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die 

betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

 

  1. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. 

 

  1. Zur Wahrung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand  Mitgliedern gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. 

 

  1. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds archiviert. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt. 

 

  1. Während Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen werden Film-, Bild- und Tonaufnahmen, sowohl von Vereinsmitgliedern, als auch von Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, gemacht. Bei Aufenthalt in, auf und in der Umgebung der Örtlichkeiten von Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen besteht kein Einspruchsrecht gegen Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet, in der Presse oder sonstigen Publikationen. 

§ 7 Organe 

  1. Organe des Vereins sind: 
  2. der Vorstand (§ 8) 
  3. die Mitgliederversammlung (§ 9) 
    1. dem 2. Vorsitzenden, 

§ 8 Vorstand 

 1.    Der Vorstand besteht aus 

a)   dem 1. Vorsitzenden, 

  1. dem Kassenwart, 
  2. dem Schriftführer, 
  3. mindestens 4 Beisitzern. 

 

  1. Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden; dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 

Die in § 8/1 aufgeführten Vorstände a.) – d.) sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Einzelvertretungsmacht im Vorstand ist intern insofern beschränkt, dass die Vorstände a.) – e.) bei Rechtsgeschäften von mehr als 3500 Euro verpflichtet sind mehrheitlich zu entscheiden. In unaufschiebbaren Fällen genügt mehrheitliche Zustimmung in Textform.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (Ziff. 1 a) bis e)) werden von der Mitgliederversammlung für eine Zeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

 

  1. Der Gesamtvorstand nach Ziff. 1 a) bis 1e) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. 

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 
  2. Aufstellung der Tagesordnung 
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
  4. Die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts 
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 
  6. Art und Umfang der Zweckverfolgung und Verwendung der eingenommenen Mittel 

 


 

 

  1. Sitzungen des Vorstands werden vom 1. und/oder 2. Vorsitzenden einberufen.  
    Eine Einberufung für eine Sitzung des Vorstandes hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird.  
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als nicht angenommen und ist bei der nächsten Sitzung des Vorstandes erneut zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen. 

 

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 

 

  1. Der Vorstand kann über seine Aufgaben und Arbeit eine Vorstandsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, erlassen. 

 

  1. Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes oder der Kassenprüfung innerhalb der Wahlperiode und Rücktritte des gesamten Vorstandes:
    1. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist die verbleibende Gesamtvorstandschaft nach Ziff. 1 berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. 

 

  1. Kassenprüfung: Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Kassenprüfers zu übertragen. 

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und alle vom Vorstand bestellten Personen üben ihre Ämter, die ihnen übertragenen Aufgaben/Funktionen grundsätzlich unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. 

  1. Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtseintritt im Amt. Vorstandswahlen finden jährlich statt, Wobei in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. und 2. Beirat, im anderen Jahr der 2. Vorsitzende, der Kassenverwalter und die restlichen Beiräte gewählt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor unter Angeben der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung in den „Gemeindenachrichten Bühlertal“ sowie der Information im „Badischen Tagblatt“ und dem „Acher- und Bühler Bote“. 

 

  1. Anträge und Anregungen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge, nicht aber für Anträge auf Satzungsänderung oder für Anträge auf Auflösung des Vereins. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzende/n, ansonsten durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet. 

 

  1. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Nr. 2. Der 1. oder 2. Vorsitzende ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 

     
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

 

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes a) bis e.), gemäß § 8 Nr. 1, und der Kassenprüfer. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer 
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
  3. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten / Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden 
  4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 
  5. Änderung der Satzung 
  6. Änderungen des Vereinszwecks 
  7. Auflösung des Vereins 

             

  1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung dem Vorstand in Schriftform vorzulegen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 

 

  1. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet (Versammlungsleiter). 

 

  1. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als nicht angenommen und ist bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen. 

 

  1. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen. Geheime Wahlen / Abstimmungen haben dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Versammlungsleiter verlangt wird. 

 

  1. Vor Beginn der Wahlen des Vorstandes ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen. Dieser führt die Wahlen durch. 

 

  1. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt. 

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 10 Kassenprüfung 

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Buch- und Kassenführung des Vereins nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Die Tätigkeit der Kassenprüfer erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfung eines ordentlichen Finanzgebarens und der ordnungsgemäßen Führung von Kasse und Belegwesen. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

§ 11 Satzungsänderungen 

Eine Änderung der Satzung wird durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. 

§ 12 Änderungen des Zwecks des Vereins 

  1. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 

     
  2. Die Zweckänderung ist erst nach Genehmigung des Finanzamtes über den weiterhin bestehenden steuerbegünstigten Zweck zulässig. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen. 

 

  1. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. 

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bühlertal, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und/oder des Schulsports verwenden darf.

Sollte die Gemeinde Bühlertal das Bühlotbad nicht bauen bzw. renovieren wird das vorhandene Vereinsvermögen entsprechend der Regelung in § 13 Nr. 3. der Satzung verwendet.

  1. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen Mitglieder des Gesamtvorstandes die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. 


 

 

§ 14 In-Kraft-Treten 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.09.2019 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung von 15.06.2020 beschlossen.

 

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

 

Bühlertal, den 15.06.2020 

   

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Erster Vorsitzende/r                              Zweite Vorsitzende/r 

Thomas Gerstner                                     Petra Kohla 

 

 

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